Abtretung von (zahn)ärztlichen Honorarforderungen

Ärzte und Zahnärzte rechnen gegenüber privat versicherten Patienten häufig über private Verrechnungsstellen (zB PVS, mediserv, ZA AG, RVG) ab.

Es handelt sich dabei um nichts anderes als Factoring-Gesellschaften, die Forderungen aufkaufen. Dabei wird also die Forderung des Arztes/Zahnarztes an die „Verrechnungsstelle“ (=Factoring-Unternehmen) verkauft, die dafür den Rechnungsbetrag abzüglich einer Provision sofort an den Arzt bezahlen.

Für den Arzt liegen die Vorteile auf der Hand; er hat kurzfristige Liquidität und muss sich nicht mit dem Forderungsmanagement auseinandersetzen. Zudem kommt er auf diese Weise ganz legal in die Position, dass er im Falle eines Rechtsstreits als Zeuge für seine eigene Leistung aussagen kann.

Wenn es Probleme mit der Rechnung gibt, weil etwa zu hohe Sätze oder falsche Behandlungsziffern abgerechnet werden oder eine Fehlbehandlung vorliegt, bedeutet dies in der Regel eine erhebliche Verschlechterung Position des Patienten. Denn wenn zB eine in Wirklichkeit nicht erbrachte Behandlung abgerechnet wird (was in der Praxis leider nicht selten vorkommt), kann sich das Abrechungsunternehmen einfach auf den Arzt als Zeugen berufen.

Daher sollte man in diesen Fällen genau prüfen, ob die Abtretung überhaupt wirksam erfolgte, denn diese ist an klar definierte Voraussetzungen gebunden.

Abrtretungserklärung

Bedingung für die Zulässigkeit des Forderungsverkaufs ist das zwingend vor Behandlungsbeginn einzuholende Einverständnis des Patienten sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der privaten Abrechnungsstelle.

Diese muss ausdrücklich erfolgen. Eine stillschweigende Zustimmung (zB durch Wartezimmeraushang) genügt ebenso wenig wie ein früheres Hinnehmen einer Abrechnung über die Verrechnungsstelle.

Für die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung verlangen die Gericht die das Vorliegen folgender Mindestvoraussetzungen:

  • der Patient muss der Abtretung der sich aus der Abrechnung ergebenden Forderung an die Abrechnungsstelle und ggf. zur Weiterabtretung der Forderung durch die Abrechnungsstelle an die refinanzierende Bank ebenso zustimmen wie der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung jeweils erforderlichen Daten aus der Patientenkarte (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Behandlungsdatum, Leistungsziffern, Beträge, Befunde);
  • es muss darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung der Behandler als Zeuge gehört werden kann und
  • die Erklärung, dass der Behandler insoweit vollumfänglich von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden wird.

Eine Einverständniserklärung darf darüber hinaus den Zusatz enthalten, dass diese Zustimmung auch für zukünftige Behandlungen gelten soll.

Neue Rechtslage

Bis zum 24. Mai 2018 musste die Einwilligung gem. § 4a Abs. 1 S. 3 Datenschutzgesetz (BDSG)  schriftlich erfolgen. Entscheidend ist das Datum der Behandlung, nicht das Rechnungsdatum. Ohne Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung war die Weitergabe der Abrechnungsdaten an die „Verrrechnungsstellen“ ein klarer Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Darüber hinaus wäre die Abtretung aus diesem Grunde auch nichtig, dh unheilbar unwirksam.

Für Behandlungen ab dem 24. Mai 2018 gilt das neue BDSG. Maßgeblich für die Wirksamkeit von Abtretungserklärungen ist jetzt § 51 BDSG.

Es gibt nun zwar keine ausdrückliche Schriftform mehr, das Gesetz spricht aber davon, dass die Einwilligung nachgewiesen werden können muss. In der Praxis läuft dies also weiterhin darauf hinaus, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss.

Das neue Datenschutzrecht hat aber einige Verschärfungen eingeführt:

So muss die Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Sprache und so erfolgen, dass sie von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (§ 51 Abs. 2 BDSG). Befindet sich die Abtretungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung beispielsweise auf dem Formular für eine Privatbehandlungsvereinbarung oder einer Kostenschätzung, kann dies zur Unwirksamkeit führen, wenn keine klare (optische) Trennung erfolgt.

Wegen § 51 Abs. 3 S. 3 BDSG muss der Patient über das Widerrufsrecht für seine Erklärung aufgeklärt und auch auf den Verarbeitungszweck hingewiesen werden § 51 Abs. 4 S. 3).

Fazit

Wenn es Probleme wegen unrichtiger Abrechungen gibt oder Einwendungen wegen einer Fehlbehandlung erhoben werden sollen, lohnt sich ein genauer Blick in die Abtretungserklärung. Wenn man keine Kopie erhalten hat, muss der Behandler eine Kopie zur Verfügung stellen (§ 630g BGB), da diese Teil der Behandlungsdokumentation ist.

Die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung führt allerdings nicht dazu, dass die Forderung des Arztes damit nicht mehr besteht. Das Arzt/Zahnarzt kann die Rechnungsforderung immer noch selbst geltend machen, sofern dies nicht in der Zwischenzeit verjährt ist.

War die Abtretung unwirksam und es wurden bereits von der Verrechnungsstelle Mahnkosten verlangt oder es wurde sogar ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage erhoben, sind Sie nicht mehr verpflichtet, diese Kosten zu erstatten, da für diese keine Anspruchsgrundlage mehr besteht.

Der weitere maßgebliche Unterschied ist,  dass der Behandler in diesem Verfahren nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann.

Wenn Sie Zweifel haben, ob die Abtretung wirksam ist, sollten Sie prüfen, ob Sie überhaupt eine wirksame Abtretungserklärung unterschrieben haben.